Donnerstag, Dezember 26, 2024


Hier ein paar Infos zu den Pflegestufen:

- Bei der Entscheidung über die Pflegestufe wird sehr viel Wert darauf gelegt, wie viele Minuten täglich pflegerische Hilfen in Anspruch genommen werden müssen. Dabei werden vor allem Zeiten anerkannt, die für Körperpflege, Toilettengänge, Kleiden, die Nahrungsaufnahme und die Begleitung zu diesen Tätigkeiten ("Grundpflege") benötigt werden. Darüber hinaus wird noch die Zeit für die hauswirtschaftliche Hilfe anerkannt ... das ist aber in der Regel unstrittig.

Hier eine kurze Übersicht:

Stufeinsgesamt mind.Grundpflege mind.
Stufe I 90 min 46 min
Stufe II 180 min 120 min
Stufe III 300 min 240 min


Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.
Bei der Ermittlung des Mindestpflegeaufwands muss der pflegerische Aufwand (bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) gegenüber dem hauswirtschaftlichen im Vordergrund stehen. Hinsichtlich des Zeitaufwandes wird auf die Leistungserbringung durch nicht als Pflegekraft ausgebildete Personen, also z.B. Angehörige, abgestellt.

Die Leistungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung mit der Erstellung eines Gutachtens, ob Pflegebedürftigkeit und welche Pflegestufe vorliegen. Grundsätzlich erfolgt die Begutachtung in der Wohnung des Pflegebedürftigen.

Im ambulanten Bereich werden seit 01.04.1995 folgende Leistungen gewährt:

Geldleistung bei Pflege durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn, je nach Pflegestufe 205 €, 410 € bzw. 665 €.
Sachleistung, Pflege durch professionelle Pflegekräfte, je nach Pflegestufe bis zu 384 €, 921 € bzw. 1.432 € je Monat, in besonderen Härtefällen sogar bis zu 1.918 € monatlich.
Kombinationsleistung zwischen Geld- und Sachleistung

Verhinderungspflege:

Bei Verhinderung der häuslichen Pflegeperson übernimmt die Pflegekasse 1x jährlich für höchstens vier Wochen die Kosten für eine Ersatzpflegekraft bis zu 1.432 €. Bei einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson beschränkt sich die Leistung grundsätzlich auf den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe; dies gilt insbesondere bei der Ersatzpflege aufgrund familienhafter Bindung oder der Zugehörigkeit zum gleichen Haushalt. Bei der Ersatzpflege durch entfernte Verwandte oder eine Person aus der Nachbarschaft ist nicht von unentgeltlicher Pflege auszugehen. Nur wenn klargelegt wird, dass der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege tatsächlich Kosten entstanden sind oder die Ersatzpflege des Familien- oder Haushaltsangehörigen im konkreten Einzelfall der Erzielung von Erwerbseinkommen dient, ist eine Erhöhung des Pflegegeldbetrages auf bis zu 1.432 € möglich. Die notwendigen Aufwendungen (z.B. Verdienstausfall oder Fahrkosten) sind der Pflegekasse nachzuweisen.

Soziale Sicherung der häuslichen Pflegeperson:

Für nicht erwerbsmäßig tätige häusliche Pflegekräfte (insbesondere Angehörige) übernimmt die Pflegeversicherung die Beitragszahlung zur Rentenversicherung. Die Beitragshöhe ist abhängig von der Stufe der Pflegebedürftigkeit und dem Umfang der Pflegetätigkeit. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegt. Die Pflegeperson kann daneben einer Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich nachgehen. Auch die Unfallversicherung der Pflegeperson ist sichergestellt.
Tages- und Nachtpflege je nach Pflegestufe bis zu 384 €, 921 €, 1.432 € monatlich unter Anrechnung auf die zustehende Sach- bzw. Geldleistung.

Kurzzeitpflege (stationär) bis zu vier Wochen pro Jahr im Wert bis zu 1.432 €.

Technische Hilfen (Pflegebetten) mit einer Selbstbeteiligung von 10 % der Kosten des Hilfsmittels, höchstens jedoch 25 € je Hilfsmittel. Diese sollen vorrangig leihweise überlassen werden.

Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel (z.B. Desinfektionsmittel, Körperpflegemittelartikel) bis zu 31 € monatlich (ohne Selbstbeteiligung).
Zuschüsse zum pflegebedingten Umbau der Wohnung (z.B. Türverbreiterung) bis zu 2.557 € je Maßnahme.

Unentgeltliche Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegekräfte.

Zusätzliche Betreuungsleistungen (ab 01.04.2002) wegen eingeschränkter Alltagskompetenz (demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen oder psychischen Erkrankungen) von bis zu 460 € jährlich (zur Finanzierung der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, der zugelassenen Pflegedienste sowie der anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote).
Bei vollstationärer Pflege übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen (Grundpflege), die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege in Stufen bis zu 1.432 € als Sachleistung, in besonderen Härtefällen ausnahmsweise bis zu 1.688 € monatlich.

Bei vollstationären Behinderteneinrichtungen, in denen die Eingliederung der behinderten Menschen im Vordergrund steht, beteiligt sich die Pflegekasse zur Abgeltung des Pflegeaufwandes mit pauschal 10 % des Heimentgelts, höchstens jedoch mit 256 € monatlich, an den Heimkosten.

§§ 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 43a, 44, 45, 45b Sozialgesetzbuch XI.

Zuständig: Pflegekassen.

 

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